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§
1 Vereinszweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Qualifikation,
Kompetenzentwicklung und von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Automation in Sachsen. Vereinsaufgabe ist die Schaffung
eines Kooperationsnetzwerkes sowie eines Kompetenzzentrums für
Automation, um die Entwicklung von Innovationskraft, Kompetenz
und Kapazität auf dem Gebiet der Automation sowie Forschung
und Entwicklung zum Einsatz neuer Methoden für die Realisierung
von Automationsanlagen zu fördern.
(2) Der Verein versteht sich als Netzwerk von Dienstleistern
und Komponenten- sowie Systemlieferanten der Automation. Das
sind Unternehmen mit Produkten und Dienstleistungen aus der
Branche der Elektro- und Automatisierungstechnik, Forschungs-
und Bildungseinrichtungen sowie der Softwareindustrie.
(3) Darüber hinaus strebt der Verein eine vertrauensvolle,
enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen an, insbesondere
mit der Landesregierung und den Behörden des Landes sowie
mit Universitäten, Hochschulen, Bildungsträgern, Forschungs-
und Technologietransfereinrichtungen, Verbänden und Kammern
sowie allen an automationstechnischen Projekten interessierten
klein- und mittelständigen Unternehmen.
(4) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
| - |
die
Förderung und Unterstützung beim Aufbau von
zeitgemäßen Unternehmensinfrastrukturen bezogen
auf die Einführung neuer Automatisierungskonzepte |
| - |
die
Förderung von Kooperationen unter den Automatisierungs-technikern,
u.a. durch gemeinsame Veranstaltungen, die Einführung
von gemeinsamen Kooperations-, Forschungs-, Entwicklungs-
und Testplattformen etc. |
| - |
die
Vertretung der Automatisierungstechniker in der Öffentlichkeit |
| - |
die
Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf dem Gebiet der
Automation |
(5) Der
Verein kann insbesondere ähnliche Einrichtungen gründen
und sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck den Vereinszielen
dienlich ist. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der
Verein führt den Namen Netzwerk Innovation und Kompetenz
in Automation e.V. (NIKA e.V.)
(2)
Sitz
ist Chemnitz.
(3)
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Der
Verein hat die Absicht, sich in das Vereinsregister einzutragen
und den Zusatz e.V. zu führen.
§
3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Netzwerk Innovation und Kompetenz in Automation
können sein:
| - |
ordentliche
Mitglieder |
| - |
Ehrenmitglieder |
| - |
Fördermitglieder |
(2)
Ordentliche Mitglieder sind:
| - |
Natürliche
und juristische Personen aus der Automatisierunstechnik-
Branche |
| - |
öffentlich-rechtliche
oder privat-rechtliche Körperschaften, die die Ziele
des Vereins unterstützen |
| - |
kommunale
Körperschaften |
(3) Als
Ehrenmitglieder können vom Vorstand natürliche Personen
gewählt
werden, die sich besondere Verdienste bei der Erfüllung
der Aufgaben-stellungen des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit, sie sind wie ordentliche
Mitglieder stimm- und vertretungsberechtigt.
(4)
Fördermitglieder können andere Vereine und Gesellschaften
werden, die die Ziele des Vereins tatkräftig fördern.
Es besteht Beitragsfreiheit.
(5)
Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein muß schriftlich an den
Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der Antrag muß
alle zur Entscheidung notwendigen Angaben enthalten.
(6)
Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Erhalt
der Aufnahmebestätigung beginnt die Mitgliedschaft.
(7)
Die Mitgliedschaft endet durch:
| - |
Austrittserklärung |
| - |
Tod
oder Liquidation |
| - |
Ausschluß |
Der
Austritt ist zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich;
die Kündigung muß mindestens 6 Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Verein
eingegangen sein. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein
Mitglied den Zielen des Vereins oder den satzungsgemäßen
Beschlüssen seiner Organe schuldhaft zuwiderhandelt. Über
den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Antrag des Vorstandes.
§
4 Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
(2)
Die
Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen.
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr
werden in einer Beitragsordnung, die kein Bestandteil dieser
Satzung ist, geregelt. Sie ist von der Mitgliederversammlung
zu beschließen.
§
5 Organe des Vereins
(1)
Organe
des Vereins sind:
| - |
die
Mitgliederversammlung |
| - |
der
Vorstand |
| - |
der
Beirat |
(2) Die
Tätigkeit von Mitgliedern in Organen ist ehrenamtlich.
(3)
Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über etwaige
ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder Mitgliedschaft
zugänglichen Unterlagen oder Informationen
Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an diese Verpflichtung
auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Mitgliedschaft gebunden.
§
6 Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern
des Vereins.
(2)
Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder
gewünscht wird. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden
oder einem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Termin
unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes.
(3)
Die
Mitgliederversammlung kann alle Aufgaben, die den unmittelbaren
Zwecken des Vereins dienen, durch Beschluß in die Wege
leiten und von den für die Erledigung zuständigen
Organen durchführen lassen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
| - |
Wahl
und ggf. Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer |
| - |
Bestätigung
der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes
und der Rechnungsprüfungsberichte |
| - |
Entlastung
des Vorstandes |
| - |
Beratung
und Beschlußfassung über den Haushaltsplan,die
Beitragsordnung, die kein Bestandteil der Satzung ist,
und Entlastung des Vorstandes |
| - |
Bestätigung
der Aufnahme von Ehrenmitgliedern |
| - |
Wahl
der Beiratsmitglieder sowie deren Vertreter |
| - |
Ausschluß
von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes |
| - |
Beschlußfassung
zu Satzungsänderungen |
| - |
Entscheidung
über die Gründung von Gesellschaften sowie den
Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen
und Immobilien |
| - |
Auflösung
des Vereins |
(5) Anträge
von Vereinsmitgliedern, die in den Mitgliederversammlungen behandelt
werden sollen, müssen dem Vorstand oder der Geschäftsstelle
mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
Vorschläge, die nicht rechtzeitig zur Tagesordnung angemeldet
worden sind, werden nur dann behandelt, wenn die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung mit
der Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes einverstanden
ist.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf jeden
Fall bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung gestanden
haben. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit
der Vereinsmitglieder.
Sollten in der Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung
beschließen soll, weniger als 2/3 der Vereinsmitglieder
anwesend sein, so hat der Vorstand innerhalb von 8 Wochen eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser gilt die
Satzungsänderung dann als beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden
Mitglieder der vorgeschlagenen Änderung zustimmen.
(6) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem Stellvertreter, geleitet. Über die Versammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7)
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechtes kann ein Vertreter, ggf. auch
ein anderes Mitglied, schriftlich bevollmächtigt werden.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied
vertreten.
(8)
Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie
muß jedoch schriftlich und geheim erfolgen, wenn wenigstens
1/3 der erschienen Mitglieder dies wünscht.
(9) Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Für Abstimmungen zu Satzungsänderungen
gelten die Festlegungen im Abschnitt (5).
§ 7 Vereinsvorstand
(1)
Der
Vorstand des Vereins besteht aus 3, höchstens jedoch 5
Personen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, die
Stellvertreter und den Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder
gewählt.
(2) Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne
des § 26 BGB, sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Urkunden, die den Verein über den Rahmen des
normalen Geschäftsbe-triebes hinaus vermögensrechtlich
verpflichten, sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
(3) Die
Mitglieder des Vorstandes arbeiten in dieser Eigenschaft ehrenamtlich.
Sie können Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit
im Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang
erstattet bekommen.
(4) Die
Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
(5) Durch
den Vorstand sind neben den im Gesetz ausdrücklich festgelegten
Pflichten vorrangig
nachstehende Aufgaben zu lösen:
| - |
Planung
und Verwirklichung der Vereinsziele |
| - |
Vorbereitung,
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen |
| - |
Realisierung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen |
| - |
Aufstellung
eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr |
| - |
Erarbeitung
der jährlichen Bilanz und des Geschäftsberichtes |
| - |
Abschluß
und Kündigung von Arbeitsverträgen |
| - |
Beschlußfassung
über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern |
(6)
Zur
Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand
einen Geschäftsführer berufen.
(7)
Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinem in
Vorstands-sitzungen, die schriftlich, per Fax oder fernmündlich
mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen werden. Der
Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschluß-fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse
des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. Jedes Vereinsmitglied
erhält eine Kopie des Protokolls.
§ 8 Beirat
(1)
Aufgabe
des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen fachlichen,
wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des
Vereins, die Pflege von Kontakten, die dem Verein bei der Umsetzung
seiner Ziele helfen, sowie die Unterstützung des Vereinsvorstandes
in allen Angelegenheiten des Vereins.
(2)
Der
Beirat besteht aus max. 10 Mitgliedern.
(3)
Die Mitglieder des Beirates können sein:
| - |
Mitglieder
des Vorstandes |
| - |
Vertreter
der Mitgliederversammlung |
| - |
Vertreter
von Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
| - |
Vertreter
der öffentlichen Hand, von Behörden und Verbänden,
die mit den Zielsetzungen des Vereins eng verbunden sind |
| - |
Vertreter
von Unternehmen |
(4)
Die
Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt zunächst durch den
Vorstand. Spätestens während der nächsten Mitgliederversammlung
sind die Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit
zu bestätigen. Wird ein vorgesehenes Beiratsmitglied nicht
bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Beirat mit dem
Beschluß der Mitgliederversammlung.
(5)
Die
Beschlüsse des Beirates bedürfen der Stimmenmehrheit
der Mitglieder.
§
9 Geschäftsführung
(1)
Der
Verein kann eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden
Geschäfte unter Leitung eines hauptamtlichen Geschäftsführers
unterhalten.
(2)
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch
den Vorstand. Die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers
werden durch eine vom Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung
geregelt.
(3)
Der
Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte unter
Wahrung der Satzung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane
zu führen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsorgane
teilzunehmen.
(4)
Der
Geschäftsführer ist ermächtigt, im Rahmen der
Geschäftsordnung Geschäfte der laufenden Verwaltung
zu tätigen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Dienstverträge
abzuschließen und aufzulösen. Er ist dienstlicher
Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Vereins.
(5)
Der
Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
gegenüber verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung
und der Anstellungsvertrag.
§
10 Kassenprüfer
(1)
Die
Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre zwei
Kassenprüfer. Diese Kassenprüfer dürfen keinem
Vereinsorgan angehören.
(2)
Die
Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte
laufend zu überwachen, insbesondere daraufhin, ob die Zweckbindung
gemäß § 1 der Satzung eingehalten wird.
§
11 Rechnungslegung
(1)
Der
Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluß
für das Geschäftsjahr nach Abstimmung mit dem Beirat
zur Beschlußfassung und Feststellung vorzulegen.
(2)
Der
Jahresabschluß ist spätestens 3 Monate nach Ende
des Geschäftsjahres fertigzustellen.
(3)
Die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und die Rechnungslegung
sind vom Schatzmeister und den beiden Kassenprüfern gegenüber
der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§
12 Rechtsweg bei Streitfällen
(1)
Bei
Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein
entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß
§
13 Auflösung des Vereins
(1)
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(2)
Die
Mitgliederversammlung bestellt im Fall der beschlossenen Auflösung
des Vereins die Liquidatoren.
§
14 Inkrafttreten
Die
Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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