§ 1 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Qualifikation, Kompetenzentwicklung und von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Automation in Sachsen. Vereinsaufgabe ist die Schaffung eines Kooperationsnetzwerkes sowie eines Kompetenzzentrums für Automation, um die Entwicklung von Innovationskraft, Kompetenz und Kapazität auf dem Gebiet der Automation sowie Forschung und Entwicklung zum Einsatz neuer Methoden für die Realisierung von Automationsanlagen zu fördern.
 
(2) Der Verein versteht sich als Netzwerk von Dienstleistern und Komponenten- sowie Systemlieferanten der Automation. Das sind Unternehmen mit Produkten und Dienstleistungen aus der Branche der Elektro- und Automatisierungstechnik, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie der Softwareindustrie.
 
(3) Darüber hinaus strebt der Verein eine vertrauensvolle, enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen an, insbesondere mit der Landesregierung und den Behörden des Landes sowie mit Universitäten, Hochschulen, Bildungsträgern, Forschungs- und Technologietransfereinrichtungen, Verbänden und Kammern sowie allen an automationstechnischen Projekten interessierten klein- und mittelständigen Unternehmen.

 
(4)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Förderung und Unterstützung beim Aufbau von zeitgemäßen Unternehmensinfrastrukturen bezogen auf die Einführung neuer Automatisierungskonzepte
die Förderung von Kooperationen unter den Automatisierungs-technikern, u.a. durch gemeinsame Veranstaltungen, die Einführung von gemeinsamen Kooperations-, Forschungs-, Entwicklungs- und Testplattformen etc.
die Vertretung der Automatisierungstechniker in der Öffentlichkeit
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf dem Gebiet der Automation
 
(5)
Der Verein kann insbesondere ähnliche Einrichtungen gründen und sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck den Vereinszielen dienlich ist. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Netzwerk Innovation und Kompetenz in Automation e.V. (NIKA e.V.)
 
(2) Sitz ist Chemnitz.
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(4) Der Verein hat die Absicht, sich in das Vereinsregister einzutragen und den Zusatz e.V. zu führen.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Netzwerk Innovation und Kompetenz in Automation können sein:
ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Fördermitglieder
 
(2)
Ordentliche Mitglieder sind:
Natürliche und juristische Personen aus der Automatisierunstechnik- Branche
öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Körperschaften, die die Ziele des Vereins unterstützen
kommunale Körperschaften
 
(3)
Als Ehrenmitglieder können vom Vorstand natürliche Personen gewählt
werden, die sich besondere Verdienste bei der Erfüllung der Aufgaben-stellungen des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie sind wie ordentliche Mitglieder stimm- und vertretungsberechtigt.
 
(4) Fördermitglieder können andere Vereine und Gesellschaften werden, die die Ziele des Vereins tatkräftig fördern. Es besteht Beitragsfreiheit.
 
(5) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der Antrag muß alle zur Entscheidung notwendigen Angaben enthalten.

(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung beginnt die Mitgliedschaft.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch:
Austrittserklärung
Tod oder Liquidation
Ausschluß
Der Austritt ist zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich; die Kündigung muß mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Verein eingegangen sein. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins oder den satzungsgemäßen Beschlüssen seiner Organe schuldhaft zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
 
 
§
4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
 
(
2) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung, die kein Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
 
 
§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
 
(2)
Die Tätigkeit von Mitgliedern in Organen ist ehrenamtlich.
 
(3) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über etwaige ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder Mitgliedschaft zugänglichen Unterlagen oder Informationen
Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an diese Verpflichtung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Mitgliedschaft gebunden.
 
 
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
 
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gewünscht wird. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes.
 
(3) Die Mitgliederversammlung kann alle Aufgaben, die den unmittelbaren Zwecken des Vereins dienen, durch Beschluß in die Wege leiten und von den für die Erledigung zuständigen Organen durchführen lassen.
 
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl und ggf. Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
Bestätigung der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfungsberichte
Entlastung des Vorstandes
Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan,die Beitragsordnung, die kein Bestandteil der Satzung ist, und Entlastung des Vorstandes
Bestätigung der Aufnahme von Ehrenmitgliedern
Wahl der Beiratsmitglieder sowie deren Vertreter
Ausschluß von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Beschlußfassung zu Satzungsänderungen
Entscheidung über die Gründung von Gesellschaften sowie den Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen und Immobilien
Auflösung des Vereins
 
(5)
Anträge von Vereinsmitgliedern, die in den Mitgliederversammlungen behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand oder der Geschäftsstelle mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
Vorschläge, die nicht rechtzeitig zur Tagesordnung angemeldet worden sind, werden nur dann behandelt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung mit der Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes einverstanden ist.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf jeden Fall bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung gestanden haben. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder.
Sollten in der Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung beschließen soll, weniger als 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein, so hat der Vorstand innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser gilt die Satzungsänderung dann als beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der vorgeschlagenen Änderung zustimmen.

 
(6)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein Vertreter, ggf. auch ein anderes Mitglied, schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.
 
(8)
Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muß jedoch schriftlich und geheim erfolgen, wenn wenigstens 1/3 der erschienen Mitglieder dies wünscht.
 

(9)
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Abstimmungen zu Satzungsänderungen gelten die Festlegungen im Abschnitt (5).
 

 
§ 7 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3, höchstens jedoch 5 Personen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, die Stellvertreter und den Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
 
(2)
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Urkunden, die den Verein über den Rahmen des normalen Geschäftsbe-triebes hinaus vermögensrechtlich verpflichten, sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
 
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten in dieser Eigenschaft ehrenamtlich. Sie können Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet bekommen.
 
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 
(5)
Durch den Vorstand sind neben den im Gesetz ausdrücklich festgelegten Pflichten vorrangig
nachstehende Aufgaben zu lösen:
Planung und Verwirklichung der Vereinsziele
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
Erarbeitung der jährlichen Bilanz und des Geschäftsberichtes
Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
 
(
6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen.
 
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinem in Vorstands-sitzungen, die schriftlich, per Fax oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschluß-fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 
(8)
Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
 
 
§ 8 Beirat

(1) Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, die Pflege von Kontakten, die dem Verein bei der Umsetzung seiner Ziele helfen, sowie die Unterstützung des Vereinsvorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins.
 
(2) Der Beirat besteht aus max. 10 Mitgliedern.
 
(3) Die Mitglieder des Beirates können sein:
Mitglieder des Vorstandes
Vertreter der Mitgliederversammlung
Vertreter von Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Vertreter der öffentlichen Hand, von Behörden und Verbänden, die mit den Zielsetzungen des Vereins eng verbunden sind
Vertreter von Unternehmen
 
(4)
Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt zunächst durch den Vorstand. Spätestens während der nächsten Mitgliederversammlung sind die Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
zu bestätigen. Wird ein vorgesehenes Beiratsmitglied nicht bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Beirat mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung.
 
(5) Die Beschlüsse des Beirates bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder.
 
 
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Verein kann eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte unter Leitung eines hauptamtlichen Geschäftsführers unterhalten.
 
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers werden durch eine vom Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung geregelt.
 
(3) Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte unter Wahrung der Satzung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane zu führen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen.
 
(4) Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Rahmen der Geschäftsordnung Geschäfte der laufenden Verwaltung zu tätigen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Dienstverträge abzuschließen und aufzulösen. Er ist dienstlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Vereins.
 
(5) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung und der Anstellungsvertrag.
 
 
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre zwei Kassenprüfer. Diese Kassenprüfer dürfen keinem Vereinsorgan angehören.
 
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen, insbesondere daraufhin, ob die Zweckbindung gemäß § 1 der Satzung eingehalten wird.
 
 
§ 11 Rechnungslegung
(1) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluß für das Geschäftsjahr nach Abstimmung mit dem Beirat zur Beschlußfassung und Feststellung vorzulegen.
 
(2) Der Jahresabschluß ist spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres fertigzustellen.
 
(3) Die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und die Rechnungslegung sind vom Schatzmeister und den beiden Kassenprüfern gegenüber der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
 
 
§ 12 Rechtsweg bei Streitfällen
(1) Bei Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß
 
 
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
 
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt im Fall der beschlossenen Auflösung des Vereins die Liquidatoren.
 
 
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.